Vereinssatzung
I. Name, Sitz und Zweck des Vereins
§1 Der "Historische Verein für Donauwörth und
Umgebung e.V." mit Sitz in Donauwörth, verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist im
Vereinsregister eingetragen und selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
§2 Der Verein widmet sich der Erforschung der
Vergangenheit, ihrer Publikation, der Erhaltung und Pflege des gesamten
Kulturgutes. Er erwirbt - nach Möglichkeit - historische und kulturell
bedeutende Gegenstände und sorgt für ihre Erhaltung. Der Verein möchte mit
der Stadt Donauwörth eng zusammen arbeiten, besonders bei der Aufbewahrung
der umfangreichen Bibliothek und bei der Gestaltung des Museums,
vorbehaltlich des Eigentumsrechtes. |
§3 Das Interesse der Bevölkerung am Werden und an der
Gestaltung der Heimat ist durch Vorträge und durch Fahrten zu wecken und
zu vertiefen.
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II. Mitglieder
§4 Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Vereinsziele anerkennt und unterstützt. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand. Jedes Mitglied erhält eine Mitgliedskarte.
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§5 Jedes Mitglied ist in der Mitgliederversammlung mit gleicher Stimme antrags- und stimmberechtigt.
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§6 Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen.
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§7 Der Austritt muss schriftlich erklärt werden und wird jeweils zum Jahresende wirksam.
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§8 Die Vorstandschaft ist berechtigt, Mitglieder auszuschließen, die den Vereinszielen grob zuwiderhandeln oder den Mitgliedsbeitrag trotz mehrmaliger Mahnung nicht zahlen. Im letzteren Fall kann auch das Ruhen der Mitgliedschaftsrechte beschlossen werden. Beitragsrechtlich gilt der Ausschluss als zum Jahresende ausgesprochen.
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§9 Der Vorstand kann Persönlichkeiten, die sich um den Verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern vorschlagen. Den Beschluss darüber fasst die Mitgliederversammlung.
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§ 10 Wer ausscheidet, hat keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen, auch nicht auf Auseinandersetzung.
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§11 Die Mitgliederversammlung wählt alle 3 Jahre einen Vereinsvorstand, bestehend aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer/in und dem Kassier. Außerdem werden 2 Kassenprüfer gewählt, die aber nicht Mitglieder des Vorstandes sind. Der Vorstand beruft 4-12 Mitglieder in den erweiterten Vorstand (Vorstandsausschuss). Dieser Berufung muss die Mitgliederversammlung zustimmen.
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§12 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder vertritt den Verein allein. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden auszuüben. Im übrigen ist Vorstand im Sinn dieser Satzung der einfache Vorstand.
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§13 Der Vorstand übt sein Amt nach Ablauf der Zeit, für die er gewählt ist, bis zum Amtsantritt des Nachfolgers weiter aus.
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III. Sitzungen des Vorstandsausschusses
§14 Der Ausschuss tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Er muss zusätzlich einberufen werden, wenn es wenigstens drei Ausschussmitglieder verlangen. Die Einladung erfolgt schriftlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
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IV. Mitgliederversammlung
§ 15 Die Mitgliederversammlung soll einmal jährlich, sonst nach Bedarf, stattfinden. Sie wird durch eine Ausschusssitzung vorbereitet. Die Einladung mit Angabe der Tagesordnung erfolgt rechtzeitig durch die Donauwörther Zeitung. Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes, den Kassenbericht und den Bericht der Kassenprüfer entgegen; Sie erteilt die Entlastung und wählt nach § 11 der Satzung den Vorstand. In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Über jede Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das Schriftführer/in und Vorsitzender unterzeichnen.
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§ 16 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der von den Erschienenen abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
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§ 17 In der Jahresversammlung wird ein Plan für die Ausgaben im kommenden Jahr beschlossen und der Jahresabschluss für das vergangene Jahr im Rechenschaftsbericht entgegengenommen.
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V. Satzungsänderung und Auflösung
§ 18 Jede Satzungsänderung ist von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen.
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§ 19 Die Vereinsauflösung kann nur vom Vorstand beantragt und mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Das Vereinseigentum und Vereinsvermögen gehen dann auf die Stadt Donauwörth über mit der Auflage, sie im Sinne des Vereinszweckes zu verwenden.
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Vorstehende Vereinssatzung wurde in der ordnungsgemäß geladenen Mitgliederversammlung am 25.9.1979 einstimmig beschlossen und in der ordnungsgemäß geladenen Mitgliederversammlung am 17.11.1992 geändert und ergänzt. Im Original gezeichnet: Erich Bäcker Gerlinde Wintermantel 1. Vorsitzender Schriftführerin
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